GEMEINDEORDNUNG
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1: Selbstverständnis, Aufgabe, Bekenntnisstand
(1) Die Evangelisch-Lutherische Gemeinde in Fürstenwalde steht als Kirche Jesu Christi an ihrem Ort in der Einheit der heiligen, christlichen und apostolischen Kirche, die überall da ist, wo das Wort Gottes rein gepredigt wird und die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet werden. Sie bezeugt Jesus Christus als den alleinigen Herrn der Kirche und verkündigt ihn als den Heiland der Welt.
(2) Die Evangelisch-Lutherische Gemeinde in Fürstenwalde ist gebunden an die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments als an das unfehlbare Wort Gottes, nach dem alle Lehren und Lehrer der Kirche beurteilt werden sollen. Sie bindet sich daher an die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, weil in ihnen die schriftgemäße Lehre bezeugt ist, nämlich an die drei ökumenischen Symbole (das Apostolische, das Nicänische und das Athanasianische Bekenntnis), an die ungeänderte Augsburgische Konfession und ihre Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, den Kleinen und Großen Katechismus Luthers und die Konkordienformel.
§ 2: Zugehörigkeit zur Selbständigen Ev.-Luth. Kirche
(1) Die Gemeinde und ihre Glieder gehören der Selbständigen Ev.-Luth. Kirche (SELK) an, Die Gemeinde bildet einen eigenen Pfarrbezirk im Kirchenbezirk Berlin-Brandenburg des Sprengels Ost der SELK.
(2) Für die Gemeinde sind die Grundordnung der SELK und die Ordnung des Kirchenbezirks Berlin-Brandenburg verbindlich.
§ 3: Rechtsstatus
(1) Die Evangelisch-Lutherische Gemeinde Fürstenwalde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Fürstenwalde.
(2) Die Gemeinde verwaltet ihre Angelegenheiten selbst im Rahmen der dafür geltenden Ordnungen (§ 2,2) und der Beschlüsse der Synoden.
(3) Die Gemeinde wird rechtlich durch den Kirchenvorstand vertreten.
II. DIE GEMEINDE
§ 4: Gliedschaft in der Gemeinde
(1) Glied der Gemeinde ist,
a) wer in der Gemeinde das Sakrament der Heiligen Taufe empfängt, oder
b) wer aus einer Gemeinde der SELK oder einer mit der SELK in Kirchengemeinschaft stehenden Gemeinde überwiesen wird, oder
c) wer in die Gemeinde aufgenommen wird.
(2) Die Gliedschaft in der Gemeinde endet
a) mit der Überweisung an eine andere Gemeinde der SELK oder an eine mit der SELK in Kirchengemeinschaft stehende Gemeinde, oder
b) mit dem freiwilligen Austritt aus der Gemeinde, oder
c) durch Ausschluss.
(3) Die in den Bereich der Gemeinde zugezogenen oder aus anderen Gründen überwiesenen Gemeindeglieder sollen sich bei dem Pfarrer persönlich melden. Die Aufnahme in die Gemeinde soll durch ein Gespräch mit dem Pfarrer, nötigenfalls mit einer Unterweisung in den Hauptstücken des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses und den Ordnungen der Gemeinde, vorbereitet werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Pfarrer im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und ist der Gemeinde bekanntzugeben. Ein Gemeindeglied, das sich der Wortverkündigung entzieht und dem Sakrament des Altars beharrlich fernbleibt, sondert sich von der Gemeinde ab. Bleiben Bemühungen fruchtlos, das Gemeindeglied in die Gemeinde zurückzuführen, kann diesem vom Kirchenvorstand schriftlich – mit dem Ruf zur Umkehr – mitgeteilt werden, daß es seine kirchlichen Rechte verwirkt hat und aus der Gemeinde ausgeschlossen ist. Dabei ist dem Betroffenen mitzuteilen, daß er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Monaten beim Kirchenbezirksbeirat Einspruch erheben kann.
§ 5: Rechte und Pflichten in der Gemeinde
(1) Die Gemeindeglieder können erwarten, daß der Pfarrer das Wort Gottes bekenntnisgemäß verkündigt, die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet, sie nach Gottes Wort und dem ev.-luth. Bekenntnis unterweist, ihnen seelsorgerlich dient und die kirchlichen Amtshandlungen nach den Ordnungen der Kirche gewährt.
(2) Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften kirchliche Aufgaben und Dienste übernehmen. Sie wirken im Rahmen dieser und anderer kirchlicher Ordnungen bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe mit.
(3) Die Glieder der Gemeinde sind nach Gottes Wort verpflichtet, zur Erfüllung der kirchlichen und gemeindlichen Aufgaben mit Beiträgen, Spenden und Kollekten freiwillig und in angemessener Höhe beizutragen.
§ 6: Die Gemeindeversammlung
(1) Zur Gemeindeversammlung gehören der Pfarrer (Pfarrvikar) und die stimmberechtigten Glieder der Gemeinde. Stimmberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und zum Altarsakrament zugelassen ist. Konfirmierte Glieder unter 18 Jahren können an der Gemeindeversammlung teilnehmen.
(2) Die Gemeindeversammlung ist berechtigt, in allen eigenen Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Zu ihren Aufgaben gehört es insbesonders:
a) den Pfarrer zu wählen,
b) die Kirchenvorsteher zu wählen,
c) die Gemeindevertreter für die Kirchenbezirkssynode zu wählen,
d) über Anträge an die Kirchensynode und die Kirchenbezirkssynode zu beraten und zu beschließen,
e) über Anträge, über gemeindliche Ordnungen, über den Gemeindehaushalt und alle wichtigen finanziellen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen,
f) den Kassenwart (Rechner) und die Kassenprüfer zu bestellen,
g) den jährlichen Gemeindebericht des Pfarrers entgegenzunehmen und ggf. zu beraten.
(3) Die Gemeindeversammlung wird auf Beschluss des Kirchenvorstandes vom Pfarrer unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Sie wird entweder durch Bekanntgabe im Gottesdienst der Gemeinde oder schriftlich einberufen, und zwar mindestens eine Woche vorher. Mindestens einmal im Jahr soll eine Gemeindeversammlung stattfinden. Eine Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Gemeindeglieder schriftlich beim Pfarramt beantragt.
(4) Die Gemeindeversammlung wird, wenn sie nicht im Anschluss an einen Gottesdienst stattfindet, mit Gottes Wort und Gebet eröffnet; sie wird mit einem Gebet geschlossen.
(5) Die Gemeindeversammlung wird vom Pfarrer geleitet. Sie kann auf Vorschlag des Pfarrers auch ein Gemeindeglied mit der Leitung beauftragen. In besonderen Fällen kann der Kirchenvorstand oder die Gemeindeversammlung die Leitung auch einem Mitglied des Bezirksbeirates oder der Kirchenleitung übertragen.
(6a) Jede ordnungsgemäß einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, falls diese Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Einmütigkeit ist anzustreben. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung angegeben sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, wenn ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder widerspricht.
c) Wer am Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung nicht teilnehmen.
d) Über die Beratungen und Beschlüsse der Gemeindeversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.
e) Die Beschlüsse sind in der Gemeinde bekanntzugeben.
III. DIENSTE IN DER GEMEINDE
§ 7: Der Pfarrer (Pastor)
(1) Das Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ist Stiftung Christi zum Dienst an seiner Gemeinde.
(2) Der Pfarrer hat als der berufene Hirte der Gemeinde den Auftrag, das Wort Gottes öffentlich zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Er leitet die Gemeindegottesdienste, nimmt die Amtshandlungen vor, unterweist im christlichen Glauben und betreut die Gemeindeglieder seelsorgerlich.
(3) Bei der Wahrnehmung dieses Auftrags ist er auf die Fürbitte, den Schutz und die Fürsorge der Gemeinde und ihre Mitarbeit angewiesen.
(4) Die Berufung eines Pfarrers erfolgt gemäß der Pfarrerdienstordnung (PDO §10 – siehe Anhang).
(5) Der berufene Pfarrer wird in der Regel von dem zuständigen Superintendenten in einem Gottesdienst in sein Amt eingeführt. Dabei wird er auf Schrift und Bekenntnis, die Erfüllung seiner Aufgaben und die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen verpflichtet.
§ 8: Die Kirchenvorsteher
(1) Die Kirchenvorsteher sind in besonderem Maße für das geistliche Leben in der Gemeinde und die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben verantwortlich. Als Mitarbeiter des Pfarrers unterstützen sie ihn in seinem Dienst.
(2) Der Dienst der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt.
(3) Zu Kirchenvorstehern können Gemeindeglieder gewählt werden, wenn sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, der Gemeinde in der Regel seit einem Jahr angehören und sich treu am gemeindlichen Leben beteiligen.
(4) Ehegatten, Geschwister sowie Eltern und deren Kinder sollen in der Regel nicht gleichzeitig Kirchenvorsteher in der Gemeinde sein.
(5) Der Kirchenvorstand bereitet die Wahl von Vorstehern vor und nimmt Vorschläge entgegen. Sie können von jedem stimmberechtigten Gemeindeglied eingereicht werden und müssen mindestens zwei Wochen vor der Wahl vorliegen. Der Gemeinde sind die Kandidaten eine Woche vor der Wahl bekanntzugeben.
(6) Die Kirchenvorsteher sind in geheimer Wahl zu wählen. Gewählt sind diejenigen, für die sich mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten entscheidet. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
(7) Wenn innerhalb von vierzehn Tagen kein begründeter Einspruch gegen die Wahl erfolgt, wird der Gewählte vom Pfarrer im Gottesdienst in sein Amt eingeführt. Über einen Einspruch entscheidet der Bezirksbeirat.
(8) Die Kirchenvorsteher werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
(9) Ein Kirchenvorsteher scheidet aus dem Kirchenvorstand aus, wenn er sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Pfarrer niederlegt oder wenn er aus der Gemeinde ausscheidet.
(10) Ein Kirchenvorsteher kann vom Kirchenvorstand zur Niederlegung seines Amtes aufgefordert werden, wenn er seinem Dienst nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder sich nicht mehr treu zu Wort und Sakrament hält. Kommt der Kirchenvorsteher der Aufforderung nicht nach, so kann er – nachdem ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist – durch Beschluss der Gemeindeversammlung seines Amtes enthoben werden.
§ 9: Der Kirchenvorstand
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer und den von der Gemeindeversammlung gewählten Kirchenvorstehern.
(2) Der Kirchenvorstand hat außer den in § 8,l für die Kirchenvorsteher genannten Aufgaben die folgenden wahrzunehmen:
a) die Gemeindeversammlung vorzubereiten und ihre Beschlüsse auszuführen,
b) das Gemeindevermögen zu verwalten,
c) die Jahresabschlussrechnung und einen Haushaltsplan für das kommende Jahr der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen,
d) Mitarbeiter für den Dienst in der Gemeinde zu gewinnen und zu berufen,
e) bei Aufnahme und Ausschluss von Gemeindegliedern mitzuwirken,
f) die Gemeindeinteressen gegenüber Dritten wahrzunehmen,
g) die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Er kann dazu zwei seiner Mitglieder bevollmächtigen, die gemeinschaftlich handeln müssen. Erklärungen an die Gemeinde können gegenüber dem Pfarrer oder einem Kirchenvorsteher abgegeben werden. Schriftliche Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Unterschrift des Pfarrers und eines Kirchenvorstehers. In Vakanzfällen genügt die Unterschrift zweier Kirchenvorsteher.
(3) Der Kirchenvorstand soll in der Regel jeden Monat zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Sitzungen werden vom Pfarrer oder im Fall seiner Verhinderung von einem von ihm beauftragten Kirchenvorsteher einberufen und geleitet. Auf Verlangen von zwei Kirchenvorstehern ist unverzüglich eine Sitzung einzuberufen. Gehören zu einem Pfarrbezirk mehrere Gemeinden, können ihre Kirchenvorstände zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden.
(4) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Einmütigkeit ist anzustreben. Wer am Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung nicht teilnehmen.
(5) Zu den Kirchenvorstandssitzungen können auch andere Gemeindeglieder oder Mitglieder kirchlicher Organe mit beratender Stimme geladen werden.
(6) Über alle Angelegenheiten, die die Seelsorge betreffen, die vertraulich sind oder als vertraulich beschlossen werden, ist Verschwiegenheit zu wahren.
§ 10: Weitere Mitarbeiter
(1) Zum Dienst in der Gemeinde können Gemeindeglieder als Lektoren, Katecheten, Organisten, Chorleiter, Küster, Jugendleiter, Alten- und Krankenpfleger sowie sonstige Helfer bestellt werden.
(2) Die Mitarbeiter werden durch den Kirchenvorstand unter Festlegung ihrer Aufgaben berufen. Sie können im Gottesdienst eingeführt werden.
IV. HAUSHALT UND VERMÖGEN
§ 11: Der Haushalt der Gemeinde
(1) Der Haushalt der Gemeinde wird bestritten durch die Beiträge, Kollekten und Spenden der Gemeindeglieder (vgl. § 5,3) sowie durch sonstige Einnahmen.
(2) Alle einkommenden Geldmittel dürfen nur zu kirchlichen und gemeindlichen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Gemeinde soll jährlich einen Haushaltsplan aufstellen. Dabei hat sie darauf zu achten, dass durch größere Gemeindeaufgaben wie Bauten, Instandhaltungsmaßnahmen oder Personaleinstellungen das Aufkommen für die gesamtkirchliche Umlage nicht beeinträchtigt wird. Bevor die Gemeinde Aufgaben in Angriff nimmt, die in erheblichem Umfange den Haushalt der Gemeinde belasten, legt sie ihre Pläne dem Bezirksbeirat vor.
(4) Die Gemeindekasse ist von dem durch die Gemeindeversammlung bestellten Kassenwart unter Beachtung des verabschiedeten Haushaltsplanes in Einnahmen und Ausgaben so zu führen, dass jederzeit eine Übersicht über die Kassenverhältnisse möglich ist. Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres ist vom Kassenwart eine Jahresabschlussrechnung zu erstellen.
(5) Die von der Gemeindeversammlung bestellten Kassenprüfer prüfen die Gemeindekasse nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres und beantragen die Entlastung des Kassenwartes, wenn die Kasse ordnungsgemäß geführt wurde.
§ 12: Das Vermögen der Gemeinde
(1) Das Vermögen der Gemeinde ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Dies schließt ein, dass die zur Erhaltung der einzelnen Vermögensteile erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfange getroffen werden.
(2) Das Vermögen der Gemeinde darf nur kirchlichen und gemeindlichen Zwecken dienen.
(3) im Falle der Auflösung der Gemeinde fällt ihr Vermögen der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu. Ein Anspruch einzelner Gemeindeglieder auf Beteiligung am Gemeindevermögen besteht nicht.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13: Änderung der Gemeindeordnung
Der Bekenntnisstand der Gemeinde kann nicht geändert werden. Die Gemeindeordnung kann durch Beschluss der Gemeindeversammlung geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder. Vor jeder Beschlussfassung über eine Änderung der Gemeindeordnung ist eine Stellungnahme des Bezirksbeirats einzuholen. Der Gemeinde ist jede geplante Änderung der Gemeindeordnung mit der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.
§ 14: Inkraftsetzung
Vorstehende Gemeindeordnung wurde von der Gemeindeversammlung der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde Fürstenwalde am 23. 01. 1994 angenommen.
Anlage: § 10 der Pfarrerdienstordnung
Auszug aus der Pfarrerdienstordnung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche
§ 10: Berufung in eine Gemeinde
(1) Wird eine Pfarrstelle vakant, so haben der zuständige Superintendent und der Kirchenvorstand der Gemeinde oder die Kirchenvorstände des Pfarrbezirks die Neubesetzung der Pfarrstelle vorzubereiten.
(2) Das Berufungsrecht liegt beim Pfarrbezirk. Die Berufung in eine Pfarrstelle erfordert einen Beschluss der Gemeindeversammlung(en). Das Berufungsrecht ist auf einen Pfarrer im Teildienstverhältnis beschränkt, wenn der Stellenplan die Pfarrstelle als solche ausweist. Die Kirchenleitung und der zuständige Kirchenbezirksbeirat sind berechtigt, der Gemeindeversammlung Kandidaten vorzuschlagen; darüber hinaus ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu allen weiteren in der Gemeindeversammlung zur Wahl stehenden Kandidaten zu äußern. Bei der Wahl sind Einvernehmen mit der Kirchenleitung und dem Bezirksbeirat und Einmütigkeit innerhalb der Gemeinde anzustreben. Verlaufen drei Berufungen ergebnislos, so hat die Kirchenleitung das Recht, im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirksbeirat die Pfarrstelle auf Zeit zu besetzen.
(2a) Das Berufungsrecht ruht, wenn der Stellenplan dies ausweist. In diesen Fällen haben Superintenden und Bezirksbeirat zusammen mit der Kirchenleitung die ausreichende geistliche Versorgung der Gemeinde(n) sicherzustellen.
(3) Ein Pfarrer, der nicht wenigstens fünf Jahre in seiner Gemeinde tätig war, soll von einer anderen Gemeinde nicht berufen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung seines Bezirksbeirates. Die auf der 7. Kirchensynode in Wiesbaden (02. 07. bis 07. 07. 1991) beschlossenen Änderungen sind in vorliegender Fassung aufgenommen.